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BGBl. I Nr. 32/2015

kundgemacht 11.02.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahngesetzes, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes und des Finanzprokuraturgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahngesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz und das Finanzprokuraturgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 2619 § 0↗RIS↗
§ 74geändertAbs 4a; Abs 4b
vorgesehen ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 8/2014 (kundgemacht am 17.02.2014) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 32/2015 (kundgemacht am 11.02.2015) § 74↗RIS↗
in Kraft 01.01.2015 – 11.02.2015 · idF BGBl. I Nr. 32/2015 · danach: BGBl. I Nr. 64/2016 § 74↗RIS↗
… 12 unveränderte Absätze
Funktionszulage
§ 74.
(1) Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:
in der Ver-
in der
in der Funktionsstufe
wendungs-
Funktions-
1
2
3
4
gruppe
gruppe
Euro
E 1
1
63,7
74,5
85,0
95,9
2
74,5
95,9
116,9
159,6
3
180,9
255,5
372,2
744,8
4
234,1
319,2
510,6
1 010,7
5
255,5
340,5
553,2
1 085,1
6
319,2
425,5
744,8
1 255,3
7
372,2
478,7
797,6
1 382,8
8
750,2
1 000,4
1 500,9
2 101,2
9
800,2
1 100,7
1 650,8
2 501,2
10
950,8
1 200,5
1 800,8
3 101,4
11
1 200,5
1 400,6
2 001,1
3 401,7
E 2a
1
63,7
74,5
85,0
95,9
2
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95,9
116,9
138,3
3
106,4
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212,7
265,9
4
159,6
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265,9
319,2
5
212,7
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425,5
648,9
6
265,9
319,2
531,8
691,3
7
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425,5
638,2
851,1
(2) Es sind vorgesehen:
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (4. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 8,9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt ein Beamter des Exekutivdienstes mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren im Abs. 3 angeführten Funktionsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe. Erfüllt der Beamte die zeitlichen Voraussetzungen für die Funktionsstufe 4 von mehreren dieser niedrigeren Funktionsgruppen, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der höchsten dieser Funktionsgruppen.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können bis 30. Juni 2015 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
(4b) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
(5) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
§ 74geändert ersetzt durch BGBl. I Nr. 64/2016Abs 2 Z 1 bis Z 4
in Kraft 01.01.2015 – 11.02.2015 · idF BGBl. I Nr. 32/2015 · danach: BGBl. I Nr. 64/2016 § 74↗RIS↗
vorgesehen ab 12.02.2015 · idF BGBl. I Nr. 32/2015 (kundgemacht am 11.02.2015) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 64/2016 (kundgemacht am 30.07.2016) § 74↗RIS↗
Funktionszulage
§ 74.
(1) Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:
in der Ver-
in der
in der Funktionsstufe
wendungs-
Funktions-
1
2
3
4
gruppe
gruppe
Euro
E 1
1
63,7
74,5
85,0
95,9
2
74,5
95,9
116,9
159,6
3
180,9
255,5
372,2
744,8
4
234,1
319,2
510,6
1 010,7
5
255,5
340,5
553,2
1 085,1
6
319,2
425,5
744,8
1 255,3
7
372,2
478,7
797,6
1 382,8
8
750,2
1 000,4
1 500,9
2 101,2
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800,2
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1 200,5
1 800,8
3 101,4
11
1 200,5
1 400,6
2 001,1
3 401,7
E 2a
1
63,7
74,5
85,0
95,9
2
74,5
95,9
116,9
138,3
3
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159,6
212,7
265,9
4
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425,5
648,9
6
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319,2
531,8
691,3
7
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425,5
638,2
851,1
(2) Es sind vorgesehen gebühren:
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (1. Jahr),
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 9 (2. Jahr) bis 15 (1. Jahr),
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 15 (2. Jahr) bis 19 (43. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (54. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 8,9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
… 7 unveränderte Absätze
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt ein Beamter des Exekutivdienstes mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren im Abs. 3 angeführten Funktionsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe. Erfüllt der Beamte die zeitlichen Voraussetzungen für die Funktionsstufe 4 von mehreren dieser niedrigeren Funktionsgruppen, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der höchsten dieser Funktionsgruppen.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können bis 30. Juni 2015 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
(5) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
§ 74geändert ersetzt durch BGBl. I Nr. 64/2016Abs 1 Tabelle; Abs 4a; Abs 4b
vorgesehen ab 12.02.2015 · idF BGBl. I Nr. 32/2015 (kundgemacht am 11.02.2015) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 64/2016 (kundgemacht am 30.07.2016) § 74↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 32/2015 (kundgemacht am 11.02.2015) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 64/2016 (kundgemacht am 30.07.2016) § 74↗RIS↗
… 12 unveränderte Absätze
Funktionszulage
§ 74.
(1) Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:
in der Ver-
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in der Funktionsstufe
wendungs-
Funktions-
1
2
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gruppe
gruppe
Euro
E 1
1
63,7
74,5
85,0
95,9
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74,5
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116,9
159,6
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180,9
255,5
372,2
744,8
4
234,1
319,2
510,6
1 010,7
5
255,5
340,5
553,2
1 085,1
6
319,2
425,5
744,8
1 255,3
7
372,2
478,7
797,6
1 382,8
8
750,2
1 000,4
1 500,9
2 101,2
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800,2
1 100,7
1 650,8
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950,8
1 200,5
1 800,8
3 101,4
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1 200,5
1 400,6
2 001,1
3 401,7
E 2a
1
63,7
74,5
85,0
95,9
2
74,5
95,9
116,9
138,3
3
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159,6
212,7
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4
159,6
212,7
265,9
319,2
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425,5
648,9
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319,2
531,8
691,3
7
319,2
425,5
638,2
851,1
(2) Es gebühren:
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (1. Jahr),
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 9 (2. Jahr) bis 15 (1. Jahr),
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 15 (2. Jahr) bis 19 (3. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (4. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 8,9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt ein Beamter des Exekutivdienstes mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren im Abs. 3 angeführten Funktionsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe. Erfüllt der Beamte die zeitlichen Voraussetzungen für die Funktionsstufe 4 von mehreren dieser niedrigeren Funktionsgruppen, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der höchsten dieser Funktionsgruppen.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können bis 30. Juni 2015 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)
(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)
(5) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.