BGBl. I Nr. 33/2015
Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, des MTD-Gesetzes und des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz und das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 60geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (neu); Abs 4 (neu)
… 5 unveränderte Absätze
4. Hauptstück
Spezialqualifikationen
1. Abschnitt
Berufsrechtliche Vorschriften
Spezialqualifikationen – Tätigkeitsbereiche
§ 60.
(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure können die Berechtigung zur berufsmäßigen Durchführung folgender Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung erwerben:
1. Elektrotherapie und,
2. Hydro- und Balneotherapie.,
3. Basismobilisation.
(2) Die Elektrotherapie umfasst die Anwendung von elektrischem Strom zu Heilzwecken, wie insbesondere durch Nieder-, Mittel- und Hochfrequenztherapie.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Die Hydro- und Balneotherapie umfasst
1. die Anwendung natürlicher Heilvorkommen, wie insbesondere Heilwässer und Peloide,
2. Medizinalbäder,
3. Unterwassermassagen und
4. Unterwasserdruckstrahlmassagen.
(4) Die Basismobilisation umfasst die Unterstützung der Patienten bei der Verbesserung ihrer Mobilität und im sicheren Umgang mit Gehhilfen.