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BGBl. I Nr. 33/2015

kundgemacht 20.02.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, des MTD-Gesetzes und des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz und das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG) 182 § 0↗RIS↗
§ 62geändertAbs 2a (neu); Abs 3; Abs 4
in Kraft 01.04.2003 – 31.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 169/2002 · danach: BGBl. I Nr. 33/2015 § 62↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2015 · idF BGBl. I Nr. 33/2015 § 62↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
Berufsberechtigung – Spezialqualifikationen
§ 62.
(1) Zur berufsmäßigen Durchführung der Elektrotherapie sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und
1. einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 69 oder
2. einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 63 oder 64 besitzen, oder
3. eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst oder
4. eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen.
(2) Zur berufsmäßigen Durchführung der Hydro- und Balneotherapie sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und
1. einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 70 oder
2. einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 63 oder 64 besitzen, oder
3. eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst oder
4. eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen.
(2a) Zur berufsmäßigen Durchführung der Basismobilisation sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und
1. einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 70a oder
2. eine gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß § 63 oder § 64 besitzen, oder
3. eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst, oder
4. eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.
(3) Medizinische Masseure mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1 oder, 2 oder 2a dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes durchführen.
(4) Heilmasseure mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1 oder, 2 oder 2a dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich durchführen.