Absatz eins,Personen, die einen Qualifikationsnachweis
- Ziffer einsim physiotherapeutischen Dienst oder
- Ziffer 2als Heilmasseur
erworben haben, erbringen nach Ablegung der Unternehmerprüfung gemäß Paragraph 23, GewO 1994 den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der Massage (Paragraph 94, Ziffer 48, GewO 1994).