Absatz eins,Wer die Pflicht
- Ziffer einszur Anzeige der Zusammensetzung von Unternehmensorganen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2,
- Ziffer 2zur Anzeige des Erwerbes oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß Paragraph 11 b, Absatz eins, 3 und 4,
- Ziffer 2 azur Anzeige eines Ausgliederungsvertrages gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins und 6,
- Ziffer 2 bzur Anzeige der Auflösung gemäß Paragraph 7 c,,
- Ziffer 2 czur Anzeige erheblicher Änderungen der Rückversicherungsbeziehungen gemäß Paragraph 17 c, Absatz 3,,
- Ziffer 2 ddie schriftliche Anzeige des Ergebnisses der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, unterlässt;
- Ziffer 3zur Mitteilung der Änderung oder Ergänzung versicherungsmathematischer Grundlagen gemäß Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 18 d, Absatz 2,,
- Ziffer 3 azur Mitteilung der Einrichtung oder Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2 a,,
- Ziffer 4als Treuhänder zur Anzeige gemäß Paragraph 23, Absatz 5,,
- Ziffer 5als verantwortlicher Aktuar zur Anzeige gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, zweiter Satz,
- Ziffer 5 azur Mitteilung einer die Eigenmittel verändernden Vermögensumschichtung gemäß Paragraph 73 e, Absatz 3,,
- Ziffer 6zur Anzeige gemäß Paragraph 76, Absatz eins bis 3,
- Ziffer 7als Abschlußprüfer zur Mitteilung gemäß Paragraph 82 a, Absatz eins und 2 und
- Ziffer 8zur Anzeige gemäß Paragraph 61 b, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 61 e, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 61 f, Absatz 3, Ziffer 3 a, erster Satz, Paragraph 61 f, Absatz 3, Ziffer 3 c, sechster Satz
verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 60 000 Euro zu bestrafen.