Absatz eins,Auf ein Geschäftsjahr, das vor dem 31. Dezember 1991 begonnen hat oder beginnt, sind im Rahmen des Paragraph 61 b, Absatz 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1991, Paragraph 47, Absatz 6,, Paragraph 55,, Paragraph 81, Absatz 2 und die Paragraphen 82 bis 85 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
BGBl. I Nr. 34/2015
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016 sowie Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Bewertungsgesetzes 1955, des Börsegesetzes 1989, des E-Commerce-Gesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, des Finanzsicherheiten-Gesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Gleichbehandlungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, der Insolvenzordnung, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalversicherungs-Förderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Pensionskassengesetzes, des Rechtspflegergesetzes, der Strafprozessordnung 1975, des Umgründungssteuergesetzes, des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016) erlassen wird sowie das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Börsegesetz 1989, das E-Commerce-Gesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Finanzsicherheiten-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Gleichbehandlungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, die Insolvenzordnung, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Landarbeitsgesetz 1984, das Pensionskassengesetz, das Rechtspflegergesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Umgründungssteuergesetz, das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Versicherungsvertragsgesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 129aufgehoben
Paragraph 129,
- Absatz 2,Eine Einbringung gemäß Paragraph 61 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1991, kann erstmals zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen, das mit 31. Dezember 1990 endet. Die der Einbringung zugrunde zu legende Bilanz kann frühestens auf den 31. Dezember 1990 erstellt sein.
- Absatz 3,Soweit am 1. Jänner 1992 das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, so gilt dies gemäß Paragraph 81, Absatz 5, zweiter Satz des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1992, als genehmigt.
- Absatz 4,Bestehende Versicherungsunternehmen, die am 2. Mai 1992 sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige berechtigt waren, dürfen weiterhin alle diese Versicherungszweige nebeneinander betreiben. Hat ein am 2. Mai 1992 bestehendes Versicherungsunternehmen diese Berechtigung erst nach diesem Zeitpunkt erhalten, so erlöschen die nach dem 2. Mai 1992 erteilten Genehmigungen, aus denen sich diese Berechtigung ergibt, mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,.
- Absatz 5,Die Konzession bestehender Versicherungsunternehmen gilt mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, als für diejenigen Versicherungszweige erteilt, auf die sich der Betrieb nach dem bisherigen Geschäftsplan erstreckt. Ist nach dem Geschäftsplan der Betrieb auf bestimmte Risken innerhalb eines Versicherungszweiges beschränkt, so gilt die Konzession als nur für diesen Teil der Risken innerhalb des Versicherungszweiges erteilt. Paragraph 4, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, ist auf bestehende Versicherungsunternehmen anzuwenden.
- Absatz 6,Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, bestehende Versicherungsunternehmen sind die Fristen gemäß Paragraph 7 a, in der Fassung dieses Bundesgesetzes von diesem Zeitpunkt an zu berechnen.
- Absatz 7,Die Satzungen bestehender Versicherungsunternehmen sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, an dessen Bestimmungen anzupassen.
- Absatz 8,Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, eine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzen, haben der Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt vorzulegen:
- Ziffer einseine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates darüber, daß das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,
- Ziffer 2einen Nachweis über die Eigenmittel des Unternehmens.
- Absatz 9,Für die Anwendung des Paragraph 63, Absatz 3, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, ist als erstes Geschäftsjahr jenes Geschäftsjahr maßgebend, in welches das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt.
- Absatz 10,Die Zuordnung der Eigenmittel gemäß Paragraph 73 e, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, hat in der Bilanz zum ersten Bilanzstichtag nach dessen Inkrafttreten zu erfolgen. Paragraph 73 e, Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, gilt erstmals für das erste Geschäftsjahr, das nach dessen Inkrafttreten beginnt. Ein Antrag auf Genehmigung von Zuordnungsverfahren gemäß Paragraph 73 e, Absatz eins, letzter Satz ist vom Versicherungsunternehmen bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, zu stellen.
- Absatz 11,Die Verordnung gemäß Paragraph 118 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, ist erstmals in der Zeit zwischen der Kundmachung und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
- Absatz 12,Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, tritt Artikel römisch zwei, Absatz 16, des Bundesgesetzes, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1986,, außer Kraft.
- Absatz 13,Die Rückstellung für Regulierungsaufwendungen ist, beginnend mit dem Geschäftsjahr der erstmaligen Anwendung des Paragraph 81 l, Absatz eins,, für jeweils alle Versicherungsfälle zu bilden, die zwischen dem Beginn des Geschäftsjahres der erstmaligen Anwendung des Paragraph 81 l, Absatz eins und dem Ende des jeweiligen Bilanzjahres eingetreten sind. Ab dem Geschäftsjahr, das 1995 endet, ist die Rückstellung für Regulierungsaufwendungen für alle zu diesem Zeitpunkt noch offenen Versicherungsfälle zu bilden.
- Absatz 14,Die Angabe des Zeitwertes im Anhang und im Konzernanhang gemäß Paragraph 81 n, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994, hat von den in Paragraph 81 h, Absatz 4, unter Ziffer eins, genannten Kapitalanlagen erstmalig für die Geschäftsjahre zu erfolgen, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen, von den übrigen im Posten B des Paragraph 81 c, Absatz 2, genannten Kapitalanlagen erstmalig für die Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1996 beginnen. Verordnungen auf Grund des Paragraph 81 h, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994, dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens auf die angeführten Geschäftsjahre anzuwenden sein.