Absatz eins,Inländische Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die zum Stichtag 31. Dezember 2013 nicht unter die Ausnahme gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2009/138/EG gefallen sind, haben sich vorzubereiten, damit sie spätestens mit dem 1. Jänner 2016 die Anforderungen gemäß dieser Richtlinie einhalten können. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben,
- Ziffer einsein Governance-System vorzubereiten, das
- Litera aden Anforderungen der Artikel 41, 42, 44, 46 bis Artikel 49, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2009/138/EG entspricht; dies beinhaltet insbesondere
- Sub-Litera, a, adie Einrichtung der Risikomanagement-Funktion, der Compliance-Funktion, der internen Revision und der versicherungsmathematischen Funktion,
- Sub-Litera, b, bdie Einrichtung einer Aufbau- und Ablauforganisation zur Unterstützung der strategischen Ziele und der Geschäftstätigkeit und
- Sub-Litera, c, cdie Erstellung der für das Governance-System erforderlichen Leitlinien und Notfallpläne;
- Litera bden Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht gemäß Artikel 132, der Richtlinie 2009/138/EG umsetzt und
- Litera ceine Kapitalmanagementstrategie und einen mittelfristigen Kapitalmanagementplan beinhaltet;
- Ziffer 2eine vorausschauende Beurteilung der eigenen Risiken gemäß Artikel 45, der Richtlinie 2009/138/EG bestehend aus
- Litera ader Bewertung, Erfassung und Beurteilung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs,
- Litera beiner Analyse, ob die Solvenz- und Mindestkapitalanforderung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG kontinuierlich erfüllt werden würden und
- Litera ceiner Beurteilung, ob das Risikoprofil des Unternehmens von den der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zugrundeliegenden Annahmen abweicht,
jährlich durchzuführen und einen Bericht über die vorrausschauende Beurteilung der eigenen Risiken zu erstellen, der zumindest die qualitativen und quantitativen Ergebnisse und die Schlussfolgerungen, die das Unternehmen aus diesen Ergebnissen gezogen hat, die verwendeten Methoden und wichtigsten Annahmen und, sofern gemäß den eingeführten Schwellenwerten angebracht, einen Vergleich zwischen dem Gesamtsolvabilitätsbedarf, der Solvenz- und Mindestkapitalanforderung und den Eigenmitteln zu enthalten hat. Dieser Bericht ist durch den Vorstand bzw. den Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren zu genehmigen. Die Litera a, ist erstmalig bis zum 31. Dezember 2014 und die Litera b und c sind erstmalig bis zum 31. Dezember 2015 durchzuführen. - Ziffer 3folgende Informationen in elektronischer Form an die FMA zu übermitteln:
- Litera ajährliche quantitative Informationen gemäß Artikel 35, der Richtlinie 2009/138/EG,
- Litera bquartalsweise quantitative Informationen gemäß Artikel 35, der Richtlinie 2009/138/EG und
- Litera cqualitative Informationen betreffend Governance-System, Kapitalmanagement und Bewertung für Solvenzzwecke gemäß Artikel 35, der Richtlinie 2009/138/EG.
Zur Sicherstellung der kontinuierlichen Relevanz der übermittelten Informationen haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen schriftliche Leitlinien gemäß Artikel 35, der Richtlinie 2009/138/EG festzulegen. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die Informationen gemäß Litera a und c betreffend das Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2014 endet, spätestens 22 Wochen nach Ende dieses Geschäftsjahres zu übermitteln. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die Informationen gemäß Litera b, betreffend das Quartal, das am 30. September 2015 endet, spätestens 8 Wochen nach dem Ende dieses Quartals zu übermitteln.