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BGBl. I Nr. 34/2015

kundgemacht 20.02.2015 RIS↗Parlament↗
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016 sowie Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Bewertungsgesetzes 1955, des Börsegesetzes 1989, des E-Commerce-Gesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, des Finanzsicherheiten-Gesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Gleichbehandlungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, der Insolvenzordnung, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalversicherungs-Förderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Pensionskassengesetzes, des Rechtspflegergesetzes, der Strafprozessordnung 1975, des Umgründungssteuergesetzes, des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016) erlassen wird sowie das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Börsegesetz 1989, das E-Commerce-Gesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Finanzsicherheiten-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Gleichbehandlungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, die Insolvenzordnung, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Landarbeitsgesetz 1984, das Pensionskassengesetz, das Rechtspflegergesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Umgründungssteuergesetz, das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Versicherungsvertragsgesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 130daufgehoben
in Kraft 01.07.2014 – 31.12.2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015 § 130d↗RIS↗

Paragraph 130 d,

  1. Absatz eins,Die FMA kann als die gemäß Artikel 247, der Richtlinie 2009/138/EG für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien gemäß Artikel 248, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2009/138/EG einrichten und die zur Vorbereitung der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG erforderlichen Aufgaben wahrnehmen. Die FMA kann dabei zur Errichtung und Regelung der Funktionsweise von Aufsichtskollegien Koordinierungsvereinbarungen gemäß Artikel 248, Absatz 4, der Richtlinie 2009/138/EG sowie Regelungen zum Informationsaustausch innerhalb der Aufsichtskollegien schließen. Die Koordinierungsvereinbarungen können die in Artikel 248, Absatz 5, der Richtlinie 2009/138/EG genannten Inhalte und Notfallpläne für Krisensituationen enthalten. Die FMA hat, soweit sie von ihren Befugnissen nach diesem Absatz Gebrauch macht, die EIOPA nach Maßgabe von Artikel 21, Absatz eins, und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010, einzubeziehen und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Die FMA kann als Mitglied eines Aufsichtskollegiums oder als mitwirkende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 248, Absatz 3, zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG oder als zusammenarbeitende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 248, Absatz 5, letzter Unterabsatz Litera b, der Richtlinie 2009/138/EG zur erforderlichen Vorbereitung der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG in Aufsichtskollegien teilnehmen und Koordinierungsvereinbarungen nach Maßgabe des Absatz eins, schließen.
  3. Absatz 3,Die FMA kann in den Aufsichtskollegien gemäß Artikel 249, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138/EG mit den anderen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten und alle Informationen verarbeiten und übermitteln, die notwendig sind, um den jeweils anderen die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG zu ermöglichen und soweit dies zur Vorbereitung der Umsetzung der Artikel 248 bis 253 der Richtlinie 2009/138/EG erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Die Übermittlung von Informationen an Behörden von Drittstaaten ist nur zulässig, sofern diese Behörden einer dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 64, der Richtlinie 2009/138/EG entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen oder sich zu einer solchen verpflichtet haben. Zudem ist die Übermittlung nur auf Grund einer Gegenseitigkeitserklärung oder tatsächlich geleisteter Gegenseitigkeit zulässig. Wenn Informationen betroffen sind, die der FMA von der Aufsichtsbehörde eines anderen Vertragsstaates übermittelt wurden, dürfen diese nur mit der ausdrücklichen Zustimmung dieser Aufsichtsbehörde und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Aufsichtsbehörde zugestimmt hat.