Absatz eins,Einem ausländischen Versicherungsunternehmen ist die Konzession, abgesehen von Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, 3 und 6 und Absatz 8, Ziffer 2 und 3, zu versagen, wenn
- Ziffer einses nicht eine Rechtsform aufweist, die den in Paragraph 3, Absatz eins, angeführten entspricht oder vergleichbar ist,
- Ziffer 2es nicht nach dem Recht des Sitzstaates zum Betrieb der Vertragsversicherung in dem betreffenden Versicherungszweig berechtigt ist,
- Ziffer 3es nicht eine Zweigniederlassung unter einer eigenen Geschäftsleitung im Inland errichtet, die aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben; Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins und Absatz 8, Ziffer eins, ist auf sie anzuwenden,
- Ziffer 4der Sitzstaat österreichischen Versicherungsunternehmen nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie inländischen Versicherungsunternehmen bietet und österreichischen Versicherungsunternehmen nicht effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, der von österreichischer Seite Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Staat gewährt wird, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht; dies gilt nicht für Vertragsstaaten der Welthandelsorganisation.