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BGBl. I Nr. 34/2015

kundgemacht 20.02.2015 RIS↗Parlament↗
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016 sowie Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Bewertungsgesetzes 1955, des Börsegesetzes 1989, des E-Commerce-Gesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, des Finanzsicherheiten-Gesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Gleichbehandlungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, der Insolvenzordnung, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalversicherungs-Förderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Pensionskassengesetzes, des Rechtspflegergesetzes, der Strafprozessordnung 1975, des Umgründungssteuergesetzes, des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016) erlassen wird sowie das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Börsegesetz 1989, das E-Commerce-Gesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Finanzsicherheiten-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Gleichbehandlungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, die Insolvenzordnung, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Landarbeitsgesetz 1984, das Pensionskassengesetz, das Rechtspflegergesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Umgründungssteuergesetz, das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Versicherungsvertragsgesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 61eaufgehoben
in Kraft 29.12.2011 – 31.12.2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015 § 61e↗RIS↗

Wirkungen einer Umstrukturierung

Paragraph 61 e,

  1. Absatz eins,Wird durch ein Rechtsgeschäft, welches einer Genehmigung nach Paragraph 13 a, Absatz eins, bedarf, der gesamte Versicherungsbetrieb oder Versicherungsbestand oder wesentliche Teile davon einer der in Paragraph 61 a, Absatz 3, genannten Aktiengesellschaften auf ein anderes Unternehmen übertragen, so ist Paragraph 61 b, Absatz 5, nicht anzuwenden,
    1. Ziffer eins
      wenn der Vorstand des Vereins das oberste Organ über die Auswirkungen des Rechtsgeschäftes nachweislich informiert und das oberste Organ mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen seine Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft erteilt hat und
    2. Ziffer 2
      wenn und solange der Verein
      1. Litera a
        an dem anderen Unternehmen zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien unmittelbar hält,
      2. Litera b
        zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien an der Aktiengesellschaft hält und diese wiederum mehr als 50 vH der stimmberechtigten Aktien an dem anderen Unternehmen hält und die maßgebliche Einflussmöglichkeit des Vereins an dem anderen Unternehmen durch Satzungsbestimmungen oder durch sonstige Rechtsgrundlage gewährleistet ist oder
      3. Litera c
        an dem anderen Unternehmen oder an der Aktiengesellschaft stimmberechtigte Aktien unmittelbar hält und durch Satzungsbestimmungen oder durch sonstige Rechtsgrundlage ein im Sinne der Litera a, vergleichbarerer maßgeblicher Einfluss des Vereins auf das andere Unternehmen oder ein im Sinne der Litera b, vergleichbarer maßgeblicher Einfluss des Vereins auf die Aktiengesellschaft und das andere Unternehmen gewährleistet ist.
      Die Einflussmöglichkeiten nach Litera b und Litera c, sowie jede Änderung der Einflussmöglichkeiten sind der FMA nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Im Umfang der Umstrukturierung nach Absatz eins, ist Paragraph 61 b, Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliedschaft beim Verein an das Bestehen oder den Abschluss eines Versicherungsvertrages bei dem anderen Unternehmen nach Absatz eins, gebunden ist; die Rechte des obersten Organs nach Paragraph 61 c, gelten sinngemäß auch in Bezug auf das in Absatz eins, genannte andere Unternehmen.
  3. Absatz 3,Jede Verletzung der Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer 2, ist unverzüglich der FMA anzuzeigen. Die FMA hat
    1. Ziffer eins
      dem Verein aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist herzustellen;
    2. Ziffer 2
      im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Verein aufzulösen. Das oberste Organ des Vereins hat nach der Auflösung durch die FMA die Abwicklung gemäß Paragraph 57, vorzunehmen und einen Abwicklungsplan zu beschließen. Der Abwicklungsplan bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder nicht ausreichend gewahrt sind.
  4. Absatz 4,Wurden mehrere Versicherungsvereine zum gleichen Stichtag gemäß Paragraph 61 a, in eine Aktiengesellschaft eingebracht und sind diese Versicherungsvereine
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, an dem anderen Unternehmen,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, an der Aktiengesellschaft
    mitbeteiligt, so sind ihre Anteile zusammenzuzählen. Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ist der gemeinsam ausübbare Einfluss mehrerer Vereine bestimmend.