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BGBl. I Nr. 34/2015

kundgemacht 20.02.2015 RIS↗Parlament↗
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016 sowie Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Bewertungsgesetzes 1955, des Börsegesetzes 1989, des E-Commerce-Gesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, des Finanzsicherheiten-Gesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Gleichbehandlungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, der Insolvenzordnung, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalversicherungs-Förderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Pensionskassengesetzes, des Rechtspflegergesetzes, der Strafprozessordnung 1975, des Umgründungssteuergesetzes, des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016) erlassen wird sowie das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Börsegesetz 1989, das E-Commerce-Gesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Finanzsicherheiten-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Gleichbehandlungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, die Insolvenzordnung, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Landarbeitsgesetz 1984, das Pensionskassengesetz, das Rechtspflegergesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Umgründungssteuergesetz, das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Versicherungsvertragsgesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 73caufgehoben
in Kraft 12.08.2005 – 31.12.2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015 § 73c↗RIS↗

Zusatzkapital

Paragraph 73 c,

  1. Absatz eins,Partizipationskapital ist eingezahltes Kapital,
    1. Ziffer eins
      das auf Unternehmensdauer unter Verzicht auf die ordentliche und außerordentliche Kündigung zur Verfügung gestellt wird,
    2. Ziffer 2
      das vom Versicherungsunternehmen nur unter entsprechender Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften zurückgezahlt werden kann,
    3. Ziffer 3
      dessen Erträge gewinnabhängig sind, wobei als Gewinn der handelsrechtliche Gewinn nach Berücksichtigung der Nettoveränderung offener Rücklagen anzusehen ist,
    4. Ziffer 4
      das wie Aktienkapital bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und
    5. Ziffer 5
      das mit dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös verbunden ist und erst nach Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden darf.
  2. Absatz 2,Ergänzungskapital ist eingezahltes Kapital,
    1. Ziffer eins
      das dem Versicherungsunternehmen vereinbarungsgemäß auf mindestens fünf Jahre unter Verzicht auf die ordentliche und außerordentliche Kündigung zur Verfügung gestellt wird,
    2. Ziffer 2
      für das Zinsen nur ausbezahlt werden dürfen, soweit sie im Jahresüberschuß (handelsrechtlicher Gewinn vor Nettoveränderung von Rücklagen) gedeckt sind,
    3. Ziffer 3
      das vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug der während seiner Laufzeit eingetretenen Nettoverluste zurückgezahlt werden darf und
    4. Ziffer 4
      das im Liquidationsfall erst nach Befriedigung oder Sicherstellung jener Forderungen zurückzuzahlen ist, die weder Eigen- noch Partizipationskapital darstellen.
  3. Absatz 3,Partizipations- und Ergänzungskapital sind insgesamt bis zu einem Betrag in Höhe von 50 vH des Eigenmittelerfordernisses zu berücksichtigen. Ergänzungskapital mit fester Laufzeit ist bis zu einem Betrag von 25 vH des Eigenmittelerfordernisses anrechenbar. Erfüllt ein Versicherungsunternehmen nicht das Eigenmittelerfordernis, so beziehen sich diese Grenzen auf die Eigenmittel.
  4. Absatz 4,Ergänzungskapital darf nur zu den Eigenmitteln gerechnet werden, wenn keine Möglichkeit vorgesehen ist, nach der es aus anderen Gründen als wegen der Auflösung des Versicherungsunternehmens vor dem vorgesehenen Rückzahlungszeitpunkt zurückzuzahlen ist.
  5. Absatz 5,Bei Ergänzungskapital mit fester Laufzeit muß das Versicherungsunternehmen entweder innerhalb der zumindest letzten fünf Jahre vor Ende der Laufzeit den als Eigenmittelbestandteil herangezogenen Betrag anteilig verringern oder spätestens ein Jahr vor Ende der Laufzeit der FMA einen Plan vorlegen, aus dem hervorgeht, wie das Eigenmittelerfordernis am Ende der Laufzeit des Ergänzungskapitals erfüllt bleibt oder wieder erfüllt sein wird. Die FMA kann die vorzeitige Rückzahlung dieses Kapitals auf Antrag des Versicherungsunternehmens genehmigen, sofern die Eigenmittel nicht unter das erforderliche Ausmaß sinken.
  6. Absatz 6,Für Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit muß eine Kündigungsfrist von mindestens fünf Jahren vorgesehen sein oder die vorzeitige Rückzahlung ausdrücklich von der Genehmigung durch die FMA abhängig gemacht werden. Auf Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit ist, soweit es gekündigt wurde, Absatz 5, anzuwenden. Ist bei Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit die vorzeitige Rückzahlung von der Genehmigung der FMA abhängig, so hat das Versicherungsunternehmen die FMA längstens sechs Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Rückzahlung zu verständigen und das Eigenmittelerfordernis und die vorhandenen Eigenmittel vor und nach der Rückzahlung anzugeben. Die Genehmigung zur Rückzahlung darf nur erteilt werden, wenn die Eigenmittel nicht unter das erforderliche Ausmaß sinken.
  7. Absatz 7,Über eingezahltes Partizipations- und Ergänzungskapital dürfen Wertpapiere ausgegeben werden. Wird durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis zwischen den Vermögensrechten der Inhaber der Partizipationsscheine und den mit dem Grundkapital verbundenen Vermögensrechten geändert, so ist dies angemessen auszugleichen. Dies gilt auch bei Ausgabe von Aktien und von in Paragraph 174, Aktiengesetz 1965 genannten Schuldverschreibungen und Genußrechten; zu diesem Zweck kann auch das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß Paragraph 174, Absatz 4, Aktiengesetz 1965 ausgeschlossen werden.
  8. Absatz 8,Inhaber von Partizipationsscheinen haben das Recht, an der Hauptversammlung oder der Versammlung des obersten Organs teilzunehmen und Auskünfte im Sinn des Paragraph 112, Aktiengesetz 1965 zu begehren.
  9. Absatz 9,Auf fremde Währung lautendes Partizipations- oder Ergänzungskapital ist in Euro umzurechnen. Für an der Wiener Börse amtlich notierte Währungen sind die Mittelkurse am letzten Börsetag, für andere Währungen die Ankaufskurse im österreichischen Freiverkehr zugrunde zu legen.