BGBl. I Nr. 34/2015
Änderungen durch diese Kundmachung
Gliederung der Bilanz und der Konzernbilanz
Paragraph 81 c,
- Absatz eins,In der Bilanz und der Konzernbilanz sind die in den Absatz 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
- Absatz 2,Aktiva:
A. Immaterielle Vermögensgegenstände
römisch eins. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens
römisch zwei. Entgeltlich erworbener Firmenwert
römisch drei. Aufwendungen für den Erwerb eines Versicherungsbestandes
römisch vier. Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände
B. Kapitalanlagen
römisch eins. Grundstücke und Bauten
römisch zwei. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen
- Ziffer einsAnteile an verbundenen Unternehmen
- Ziffer 2Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen
- Ziffer 3Beteiligungen
- Ziffer 4Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von und Darlehen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
römisch drei. Sonstige Kapitalanlagen
- Ziffer einsAktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
- Ziffer 2Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
- Ziffer 3Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen
- Ziffer 4Hypothekenforderungen
- Ziffer 5Vorauszahlungen auf Polizzen
- Ziffer 6Sonstige Ausleihungen
- Ziffer 7Guthaben bei Kreditinstituten
- Ziffer 8Andere Kapitalanlagen
römisch vier. Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft
C. Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung
D. Forderungen
römisch eins. Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft
- Ziffer einsan Versicherungsnehmer
- Ziffer 2an Versicherungsvermittler
- Ziffer 3an Versicherungsunternehmen
römisch zwei. Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft
römisch drei. Eingeforderte ausstehende Einlagen
römisch vier. Sonstige Forderungen
E. Anteilige Zinsen und Mieten
F. Sonstige Vermögensgegenstände
römisch eins. Sachanlagen (ausgenommen Grundstücke und Bauten) und Vorräte
römisch zwei. Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand
römisch drei. Eigene Aktien und eigene Partizipationsscheine
römisch vier. Andere Vermögensgegenstände
G. Verrechnungsposten mit der Zentrale
H. Rechnungsabgrenzungsposten
römisch eins. Verrechnungsposten zwischen den Abteilungen
- Absatz 3,Passiva:
A. Eigenkapital
römisch eins. Grundkapital
- Ziffer einsNennbetrag
- Ziffer 2Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen
römisch zwei. Dotationskapital
römisch drei. Partizipationskapital
römisch vier. Kapitalrücklagen
- Ziffer einsgebundene
- Ziffer 2nicht gebundene
römisch fünf. Gewinnrücklagen
- Ziffer einsSicherheitsrücklage
- Ziffer 2Gesetzliche Rücklage gemäß Paragraph 130, Aktiengesetz 1965
- Ziffer 3Sonstige satzungsmäßige Rücklagen
- Ziffer 4Freie Rücklagen
römisch sechs. Risikorücklage gemäß Paragraph 73 a, VAG, versteuerter Teil
römisch sieben. Bilanzgewinn/Bilanzverlust,
B. Unversteuerte Rücklagen
römisch eins. Risikorücklage gemäß Paragraph 73 a, VAG
römisch zwei. Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen
römisch drei. Sonstige unversteuerte Rücklagen
C. Nachrangige Verbindlichkeiten
D. Versicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt
römisch eins. Prämienüberträge
- Ziffer einsGesamtrechnung
- Ziffer 2Anteil der Rückversicherer
römisch zwei. Deckungsrückstellung
- Ziffer einsGesamtrechnung
- Ziffer 2Anteil der Rückversicherer
römisch drei. Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
- Ziffer einsGesamtrechnung
- Ziffer 2Anteil der Rückversicherer
römisch vier. Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung
- Ziffer einsGesamtrechnung
- Ziffer 2Anteil der Rückversicherer
römisch fünf. Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der
Versicherungsnehmer
- Ziffer einsGesamtrechnung
- Ziffer 2Anteil der Rückversicherer
römisch sechs. Schwankungsrückstellung
römisch sieben. Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
- Ziffer einsGesamtrechnung
- Ziffer 2Anteil der Rückversicherer
E. Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung
römisch eins. Gesamtrechnung
römisch zwei. Anteil der Rückversicherer
F. Nichtversicherungstechnische Rückstellungen
römisch eins. Rückstellungen für Abfertigungen
römisch zwei. Rückstellungen für Pensionen
römisch drei. Steuerrückstellungen
römisch vier. Sonstige Rückstellungen
G. Depotverbindlichkeiten aus dem abgegebenen Rückversicherungsgeschäft
H. Sonstige Verbindlichkeiten
römisch eins. Verbindlichkeiten aus dem direkten Versicherungsgeschäft
- Ziffer einsan Versicherungsnehmer
- Ziffer 2an Versicherungsvermittler
- Ziffer 3an Versicherungsunternehmen
römisch zwei. Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft
römisch drei. Anleiheverbindlichkeiten (mit Ausnahme des Ergänzungskapitals)
römisch vier. Verbindlichkeiten gegen Kreditinstitute
römisch fünf. Andere Verbindlichkeiten
römisch eins. Verrechnungsposten mit der Zentrale
J. Rechnungsabgrenzungsposten
- Absatz 4,Paragraph 224, HGB ist nicht anzuwenden.
- Absatz 5,Die Konzernbilanz umfaßt
- Ziffer einszusätzlich zu den in Absatz 2, genannten Posten den Posten A. römisch fünf. Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, HGB,
- Ziffer 2zusätzlich zu den im Absatz 3, genannten Posten die Posten A. römisch acht. Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter und D. Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, HGB.
Wird der Posten „Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, HGB“ passivseitig in die Konzernbilanz aufgenommen, so sind die Posten D. bis J. des Paragraph 81 c, Absatz 3, als E. bis K. zu bezeichnen. Die genannten Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind diese verrechneten Beträge im Konzernanhang anzugeben. - Absatz 6,Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht gemäß Paragraph 86 f, in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind, so sind die Vermögensgegenstände und Schulden dieser Unternehmen gesondert auszuweisen.
- Absatz 7,Bei Anwendung des Absatz 6, sind die Aktiva gemäß Absatz 2, um folgende Hauptposten zu ergänzen:
J. Aktiva, die von Kreditinstituten stammen,
K. Aktiva, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen,
L. Aktiva, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen. Im Anhang ist die Zusammensetzung der Aktiva entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen.
- Absatz 8,Bei Anwendung des Absatz 6, sind die Passiva gemäß Absatz 3, um folgende Hauptposten zu ergänzen:
K. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von Kreditinstituten stammen,
L. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen,
M. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen.
Im Anhang ist die Zusammensetzung der Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen. Bei Anwendung von Absatz 5, Ziffer 2, sind die Posten K. bis M. als L. bis N. zu bezeichnen.
- Absatz 9,Bei der Darstellung der Zusammensetzung der in Absatz 7 und 8 genannten Posten ist eine Aufgliederung vorzunehmen, die zumindest den mit Grossbuchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten des Bilanzschemas nach Paragraph 224, HGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Anhangsangaben gemäß Absatz 7 und 8 vorschreiben.