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BGBl. I Nr. 34/2015

kundgemacht 20.02.2015 RIS↗Parlament↗
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016 sowie Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Bewertungsgesetzes 1955, des Börsegesetzes 1989, des E-Commerce-Gesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, des Finanzsicherheiten-Gesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Gleichbehandlungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, der Insolvenzordnung, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalversicherungs-Förderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Pensionskassengesetzes, des Rechtspflegergesetzes, der Strafprozessordnung 1975, des Umgründungssteuergesetzes, des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016) erlassen wird sowie das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Börsegesetz 1989, das E-Commerce-Gesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Finanzsicherheiten-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Gleichbehandlungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, die Insolvenzordnung, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Landarbeitsgesetz 1984, das Pensionskassengesetz, das Rechtspflegergesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Umgründungssteuergesetz, das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Versicherungsvertragsgesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 86aufgehoben
in Kraft 30.09.2008 – 31.12.2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015 § 86↗RIS↗

Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Paragraph 86,

  1. Absatz eins,Für die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Paragraph 62,) gelten die Paragraphen 81, Absatz eins, 81 b, Absatz 5 und 6, 81 f Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6 und 7 und Absatz 2,, Paragraph 81 h, Absatz eins bis 2 a, 81 i, 81 j, 81 l und 85 a Absatz eins und 2, Für Sterbekassen gilt auch Paragraph 81 k,
  2. Absatz 2,Der Vorstand eines kleinen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen. Das oberste Organ hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen.
  3. Absatz 3,In der Satzung kann die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen oder mehrere Rechnungsprüfer vorgesehen werden. Die Satzung hat in diesem Fall auch die näheren Bestimmungen über den Umfang der Prüfung, die Bestellung der Rechnungsprüfer und den Prüfungsbericht an das oberste Organ zu enthalten. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats dürfen nicht zu Rechnungsprüfern bestellt werden.
  4. Absatz 4,Die FMA hat durch Verordnung über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine diejenigen besonderen Anordnungen zu treffen, die im Hinblick auf die Eigenart des Betriebes der Vertragsversicherung, die angemessene Aufklärung der Versicherungsnehmer und der Öffentlichkeit über die Geschäftsgebarung und die Erfordernisse der Überwachung der Geschäftsgebarung durch die FMA notwendig sind. Hiebei sind die besonderen Verhältnisse der kleinen Versicherungsvereine zu beachten und Erleichterungen vorzusehen. Die Anordnungen der FMA können unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse neben den in Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 7 genannten insbesondere auch enthalten
    1. Ziffer eins
      Vorschriften über den Bericht an die FMA und Vorlagefristen,
    2. Ziffer 2
      Vorschriften über die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung,
    3. Ziffer 3
      Vorschriften über die in den Anhang und den Lagebericht aufzunehmenden Angaben,
    4. Ziffer 4
      Vorschriften über die Offenlegung des Jahresabschlusses.
  5. Absatz 5,Absatz eins bis 4 ist auf kleine Versicherungsvereine gemäß Paragraph 62,, die die Voraussetzungen des Paragraph 63, Absatz 3, erfüllen, nicht anzuwenden.