Absatz eins,Ist ein der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegendes inländisches Versicherungsunternehmen in die zusätzliche Beaufsichtigung eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einbezogen, so kann der Bundesminister für Finanzen, sofern er gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung mit dem betroffenen Vertragsstaat die zusätzliche Beaufsichtigung oder Teile der zusätzlichen Beaufsichtigung auf die zuständige Behörde dieses Vertragsstaats übertragen. Die FMA hat das inländische Versicherungsunternehmen über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren. Das Versicherungsunternehmen hat während des Bestehens der Vereinbarung die Pflichten gemäß Paragraph 86 c, Absatz 2, erster Satz gegenüber der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zu erfüllen.
BGBl. I Nr. 34/2015
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016 sowie Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Bewertungsgesetzes 1955, des Börsegesetzes 1989, des E-Commerce-Gesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, des Finanzsicherheiten-Gesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Gleichbehandlungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, der Insolvenzordnung, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalversicherungs-Förderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Pensionskassengesetzes, des Rechtspflegergesetzes, der Strafprozessordnung 1975, des Umgründungssteuergesetzes, des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016) erlassen wird sowie das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Börsegesetz 1989, das E-Commerce-Gesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Finanzsicherheiten-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Gleichbehandlungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, die Insolvenzordnung, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Landarbeitsgesetz 1984, das Pensionskassengesetz, das Rechtspflegergesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Umgründungssteuergesetz, das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Versicherungsvertragsgesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 86maufgehoben
Übertragung der zusätzlichen Beaufsichtigung
Paragraph 86 m,
- Absatz 2,Ist bei der zusätzlichen Beaufsichtigung eines inländischen Versicherungsunternehmens ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einzubeziehen, das in diesem Vertragsstaat selbst der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, so kann der Bundesminister für Finanzen, sofern er gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung mit dem betroffenen Vertragsstaat die zusätzliche Beaufsichtigung oder Teile der zusätzlichen Beaufsichtigung dieses ausländischen Unternehmens übernehmen. Die FMA hat das inländische Versicherungsunternehmen über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren.
- Absatz 3,Hat ein in Paragraph 86 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 genanntes übergeordnetes Unternehmen eines inländischen Versicherungsunternehmens untergeordnete Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Vertragsstaaten, so kann der Bundesminister für Finanzen, sofern er gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung mit den betroffenen Vertragsstaaten regeln, wer für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständig ist. Die FMA hat das inländische Versicherungsunternehmen über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren. Ist eine ausländische Behörde für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständig, so hat das Versicherungsunternehmen während des Bestehens der Vereinbarung die Pflichten gemäß Paragraph 86 c, Absatz 2, erster Satz gegenüber dieser Behörde zu erfüllen.