Absatz eins,Die Versicherungsunternehmen können geringere Maßnahmen als die in Paragraph 98 b, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4, Absatz 2, und 3 festgelegten Pflichten in den folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung anwenden:
- Ziffer einsWenn es sich bei dem Kunden um
- Litera aein Versicherungsunternehmen, soweit es den Bestimmungen dieses Hauptstückes unterliegt, ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG oder ein Kredit- und Finanzinstitut gemäß Artikel 3, der Richtlinie 2005/60/EG Amtsblatt Nummer L 309 vom 25. November 2005, Seite 15),
- Litera bein in einem Drittland ansässiges Versicherungsunternehmen, Kreditinstitut oder anderes Finanzinstitut, im Sinne des Artikel 3, der Richtlinie 2005/60/EG, das dort gleichwertigen Pflichten, wie in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehen, unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt,
- Litera ceine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Vertragsstaaten zugelassen sind, oder eine börsennotierte Gesellschaft aus einem Drittland, die gemäß einer auf Basis der Verordnungsermächtigung gemäß Paragraph 85, Absatz 10, BörseG durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegt, die dem Europäischen Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,
- Litera deine inländische Behörde oder
- Litera eeine Behörde oder öffentliche Einrichtung,
- Sub-Litera, a, awenn diese auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Europäischen Gemeinschaften mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde,
- Sub-Litera, b, bderen Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,
- Sub-Litera, c, cderen Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und
- Sub-Litera, d, dwenn diese entweder gegenüber einem Organ der Europäischen Gemeinschaften oder den Behörden eines Vertragsstaats rechenschaftspflichtig ist oder anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen,
handelt. - Ziffer 2Gegenüber Kunden in Bezug auf nachstehende Versicherungsverträge und die damit zusammenhängenden Transaktionen:
- Litera aLebensversicherungsverträge, wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden Prämien 1 000 Euro nicht übersteigt oder wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2 500 Euro beträgt,
- Litera bRentenversicherungsverträge, sofern diese weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können.