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BGBl. I Nr. 35/2015

kundgemacht 23.02.2015 RIS↗Parlament↗
Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015 – FMedRÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gentechnikgesetz und das IVF-Fonds-Gesetz geändert werden (Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015 – FMedRÄG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

IVF-Fonds-Gesetz 15 § 0↗RIS↗
§ 1ageändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 14.01.2010 – 23.02.2015 · idF BGBl. I Nr. 3/2010 · danach: BGBl. I Nr. 35/2015 § 1a↗RIS↗
in Kraft ab 24.02.2015 · idF BGBl. I Nr. 35/2015 § 1a↗RIS↗
Begriffsbestimmungen
§ 1a.
(1) Als Paar im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zwei in Ehe, in eingetragener Partnerschaft oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Personen zu verstehen.
(2) Eine im Sinne dieses Bundesgesetzes erfolgreich herbeigeführte Schwangerschaft besteht, wenn eine bildlich dokumentierte, der jeweiligen Schwangerschaftsdauer entsprechende, intakte Schwangerschaft frühestens ab der 5. Woche nach Embryotransfer nachgewiesen wird.
(3) Der Beginn eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches ist die erstmalige Verordnung oder Verabreichung von Arzneimitteln an die Frau im Zusammenhang mit der In-vitro-Fertilisation durch einen Vertragspartner des Fonds unter Beachtung des mit dem Fonds geschlossenen Vertrages.
(4) Das Ende eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches ist der Nachweis
… 4 unveränderte Absätze
1. einer erfolgreich herbeigeführten Schwangerschaft gemäß Abs. 2,
2. des Endes einer Schwangerschaft vor diesem Zeitpunkt,
3. einer dokumentierten Eileiterschwangerschaft oder
4. einer nicht eingetretenen Schwangerschaft.