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BGBl. I Nr. 35/2015

kundgemacht 23.02.2015 RIS↗Parlament↗
Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015 – FMedRÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gentechnikgesetz und das IVF-Fonds-Gesetz geändert werden (Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015 – FMedRÄG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) 5231 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.07.1992 – 23.02.2015 · idF BGBl. Nr. 275/1992 · danach: BGBl. I Nr. 35/2015 § 14↗RIS↗
in Kraft ab 24.02.2015 · idF BGBl. I Nr. 35/2015 § 14↗RIS↗
§ 14.
Der Samen eines Dritten darf für eine (1) Für Zwecke der medizinisch unterstützte unterstützten Fortpflanzung in höchstens drei Ehen dürfen dritte Personen ihren Samen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften verwendet werden ihre Eizellen stets nur derselben Krankenanstalt zur Verfügung stellen. Darauf hat sie die Krankenanstalt besonders hinzuweisen.
(2) Samen oder Eizellen dritter Personen dürfen für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen in höchstens drei Ehen, eingetragenen Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften verwendet werden.
(3) Samen verschiedener Männer und Eizellen verschiedener Frauen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nicht verwendet werden.