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BGBl. I Nr. 39/2015

kundgemacht 30.03.2015 RIS↗Parlament↗
Islamgesetz 2015
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 39/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Islamgesetz 2015 neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 31.03.2015 · idF BGBl. I Nr. 39/2015 § 10↗RIS↗

Begutachtungsrecht

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Religionsgesellschaft ist berechtigt, den Organen der Gesetzgebung und Verwaltung auf allen Ebenen Gutachten, Stellungnahmen, Berichte und Vorschläge über Angelegenheiten, die gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften betreffen, zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Rechtsetzende Maßnahmen, die die äußeren Rechtsverhältnisse der Religionsgesellschaft betreffen, sind vor ihrer Vorlage, Verordnungen vor ihrer Erlassung, der Religionsgesellschaft unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.