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BGBl. I Nr. 39/2015

kundgemacht 30.03.2015 RIS↗Parlament↗
Islamgesetz 2015
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 39/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Islamgesetz 2015 neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 31.03.2015 · idF BGBl. I Nr. 39/2015 § 15↗RIS↗

Friedhöfe

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Friedhöfe bzw. Friedhofsabteilungen sind auf Dauer angelegt. Ihre Auflösung oder Schließung sowie Enterdigungen einzelner Grabstellen sind unzulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der religionsgesellschaftlichen Oberbehörde.
  2. Absatz 2,Bestattungen auf Friedhöfen bzw. Friedhofsabteilungen dürfen nur mit Zustimmung der religionsgesellschaftlichen Oberbehörde vorgenommen werden.