Absatz eins,Feiertagen und den Gottesdiensten (donnerstäglicher Cem-Gottesdienst, Lokma-Tage) wird der Schutz des Staates gewährleistet. Die Termine der Feiertage richten sich nach dem islamischen Kalender. Die Tage beginnen mit Sonnenuntergang und dauern bis Sonnenuntergang des folgenden Tages.
BGBl. I Nr. 39/2015
Islamgesetz 2015
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Feiertage
Paragraph 20,
- Absatz 2,Feiertage sind
- Litera aFasten- und Feiertage in Gedenken des Heiligen Hizir (3 Tage)
- Litera bGeburt des Heiligen Ali (1 Tag)
- Litera cAusrufung Alis als Nachfolger Mohammeds (1 Tag)
- Litera dOpferfest (4 Tage)
- Litera eAsure (1 Tag).
- Absatz 3,An den in Absatz 2, bezeichneten Tagen bzw. während der Gottesdienste sind in der Nähe von Kultstätten und sonstigen Kultusgemeinden zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen, die eine Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnten, sowie öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge, untersagt.