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BGBl. I Nr. 39/2015

kundgemacht 30.03.2015 RIS↗Parlament↗
Islamgesetz 2015
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 39/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Islamgesetz 2015 neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft ab 31.03.2015 · idF BGBl. I Nr. 39/2015 § 21↗RIS↗

Abberufung von Funktionsträgern und -trägerinnen

Paragraph 21,

Eine Religionsgesellschaft und die Kultusgemeinden haben Funktionsträger und -trägerinnen, einschließlich religiöser Funktionsträger und trägerinnen, die durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit und Moral oder die Rechte und Freiheiten anderer nachhaltig gefährden, ihrer Funktionen zu entheben.