Absatz eins,Religiöse Funktionsträger dürfen als Zeugen, unbeschadet der sonst hiefür geltenden Vorschriften, nicht in Ansehung dessen vernommen werden, was ihnen unter dem Siegel der Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.
BGBl. I Nr. 39/2015
Islamgesetz 2015
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Schutz der Amtsverschwiegenheit
Paragraph 26,
- Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für die Vernehmung als Auskunftspersonen oder Parteien im zivilgerichtlichen Verfahren.