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BGBl. I Nr. 39/2015

kundgemacht 30.03.2015 RIS↗Parlament↗
Islamgesetz 2015
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 39/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Islamgesetz 2015 neu § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft ab 31.03.2015 · idF BGBl. I Nr. 39/2015 § 29↗RIS↗

Kuratorenbestellung

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Ist die Dauer der Funktionsperiode von zur Außenvertretung befugten Organen der Religionsgesellschaft oder einer Kultusgemeinde um zumindest sechs Monate überschritten oder sind diese aus anderen Gründen nicht mehr handlungsfähig, so hat die Behörde die betreffende Kultusgemeinde und die Religionsgesellschaft aufzufordern, binnen einer Frist von zumindest einem und höchstens sechs Monaten die vorgesehenen Wahlen durchzuführen oder die Handlungsfähigkeit auf andere, den Statuten oder der Verfassung entsprechende, Art wieder herzustellen.
  2. Absatz 2,Kommt die Kultusgemeinde oder die Religionsgesellschaft dem Auftrag nicht nach und hat weder die Kultusgemeinde noch die Religionsgesellschaft einen Antrag auf Bestellung einer Kuratorin oder eines Kurators beim zuständigen Gericht eingebracht, so hat der Bundeskanzler einen solchen Antrag beim zuständigen Gericht einzubringen.