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BGBl. I Nr. 4/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG) sowie Änderung des Nationalbankgesetzes 1984, des Sanktionengesetzes 2010 und des Devisengesetzes 2004
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG) erlassen und das Nationalbankgesetz 1984, das Sanktionengesetz 2010 und das Devisengesetz 2004 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 4/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sanktionengesetz 2010 (SanktG) 1 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2014 – 13.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 64/2013 · danach: BGBl. I Nr. 4/2015 § 10↗RIS↗
in Kraft 14.01.2015 – 10.02.2025 · idF BGBl. I Nr. 4/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2025 § 10↗RIS↗
Rechtsmittel, Verlautbarung und Weisungsgebundenheit
§ 10.
(1) Die Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und treten, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, an dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Bei der Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen hoheitlichen Aufgaben unterliegt die Oesterreichische Nationalbank den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.
(3) Beschwerden gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, welche in Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergangen sind, sowie Vorlageanträge, haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(4) In Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, welche in Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergangen sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2015