Absatz eins,Wird in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestand der Konkursmasse gehören, so ist dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse verboten.
BGBl. I Nr. 49/2015
Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG (UWG-Novelle 2015)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG geändert wird (UWG-Novelle 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30aufgehoben
2. Verbot des Hinweises auf eine Konkursmasse beim Verkauf von Waren
Paragraph 30,
- Absatz 2,Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 900 € zu bestrafen.