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BGBl. I Nr. 52/2015

kundgemacht 22.04.2015 RIS↗Parlament↗
Sicherheitsverwaltungs-Anpassungsgesetz 2015 – SVAG 2015
Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Passgesetz 1992, das Waffengesetz 1996 und das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden (Sicherheitsverwaltungs-Anpassungsgesetz 2015 – SVAG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 52/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldegesetz 1991 (MeldeG) 9 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 2 bis Abs 4; Abs 5 (aufgehoben)
in Kraft 01.11.2013 – 30.04.2015 · idF BGBl. I Nr. 16/2013 · danach: BGBl. I Nr. 52/2015 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.05.2015 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 52/2015 · danach: BGBl. I Nr. 120/2016 § 3↗RIS↗
Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung
§ 3.
(1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Für jeden anzumeldenden Menschen ist der Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen. Befindet sich die Wohnung in einem Gebäude mit mehreren Adressen, so ist die Bezeichnung der Wohnung gemäß § 14 34 Abs. 2 5 des Postgesetzes 1997 Postmarktgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2009, zu verwenden.
(3) Für die Anmeldung sind der entsprechend ausgefüllte Meldezettel und öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5a) des Unterkunftnehmers - – ausgenommen die Melderegisterzahl - – hervorgehen; dieser ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Erfolgt die Anmeldung mit Hauptwohnsitz und ist der zu Meldende bereits im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz angemeldet, so ist die Abmeldung oder Ummeldung (§ 11 Abs. 2) für diese Unterkunft gleichzeitig bei der nunmehr für den Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.
(4) Die Meldebehörde hat die Anmeldung und gegebenenfalls die Um- oder Abmeldung schriftlich zu bestätigen. Dies hat durch Anbringung des Meldevermerkes auf einer Ausfertigung zu erfolgen, auf der die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz ausgewiesen sind, oder - – auf Verlangen des Meldepflichtigen - – auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten. Erfolgt im Zuge einer Anmeldung eine Ummeldung bei einer gemäß Abs. 3 zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Abs. 1) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013)