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BGBl. I Nr. 53/2015

kundgemacht 13.05.2015 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2015× zu GO-BR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR) 1181 § 0↗RIS↗
§ 65geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 5 bis Abs 7; Abs 8 (neu)
in Kraft 15.02.1996 – 13.05.2015 · idF BGBl. Nr. 50/1996 · danach: BGBl. I Nr. 53/2015 § 65↗RIS↗
in Kraft 14.05.2015 – 31.08.2025 · idF BGBl. I Nr. 53/2015 · danach: BGBl. I Nr. 51/2025 § 65↗RIS↗
Stenographisches Protokoll und Veröffentlichungen
§ 65.
(1) Über die öffentlichen Sitzungen des Bundesrates werden Stenographische Protokolle verfaßt verfasst und durch Druck veröffentlicht. Diese Protokolle haben die Verhandlungen vollständig wiederzugeben. Über nicht öffentliche Verhandlungen wird ein Stenographisches Protokoll nur dann verfaßt verfasst, wenn der Bundesrat dies beschließt. Ob und inwieweit dieses Protokoll durch Druck veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschluß Beschluss des Bundesrates ab. Erfolgt keine Veröffentlichung, ist das Stenographische Protokoll unter Verschluß Verschluss dem Amtlichen Protokoll der Sitzung beizugeben.
(2) Jeder Redner erhält vor der Drucklegung Veröffentlichung seiner Ausführungen für einen angemessenen Zeitraum, insbesondere nach Maßgabe der gegebenen Dringlichkeit, eine Niederschrift der stenographischen Aufzeichnungen zwecks Vornahme stilistischer Korrekturen. Werden keine Einwendungen erhoben oder erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb der gesetzten Frist, wird die Niederschrift in Druck gelegt veröffentlicht.
(3) Eine stilistische Korrektur darf den Sinn der Rede nicht ändern. Im Zweifelsfall entscheidet der Präsident über die Zulässigkeit einer Korrektur.
(4) Das Stenographische Protokoll hat auch ein vollständiges Verzeichnis aller seit der letzten Sitzung bzw. während der Sitzung eingelangten Verhandlungsgegenstände mit der Angabe des Tages des Einlangens und der Zuweisung zu enthalten.
(5) In das Stenographische Protokoll sind ferner aufzunehmen: die Besetzung von Ausschußmandaten Ausschussmandaten und die Wahl der Vorsitzenden und Schriftführer der Ausschüsse sowie spätere diesbezügliche Änderungen.
(6) Bedenken gegen das Stenographische Protokoll sind dem Präsidenten mitzuteilen, der, wenn er sie begründet findet, eine Berichtigung veranlaßt veranlasst.
(7) Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates, Selbständige Anträge von Bundesräten, Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder, Berichte von parlamentarischen Delegationen, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates, Selbständige Anträge von Ausschüssen sowie schriftliche Ausschußberichte Ausschussberichte und Minderheitsberichte sind, sofern nicht nach § 18 Abs. 2 von einer Vervielfältigung und Verteilung abgesehen wird, als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.
(8) Der Präsident kann verfügen, dass alle oder einzelne den Bundesrat betreffende parlamentarische Dokumente und Materialien sowie sonstige den Bundesrat betreffende Informationen auf den Webseiten des Parlaments veröffentlicht werden.