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BGBl. I Nr. 57/2015

kundgemacht 20.05.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Heeresversorgungsgesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes sowie Aufhebung des Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetzes und Bundesgesetz, mit dem eine Rentenleistung für Contergan-Geschädigte eingeführt wird
Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz sowie das Bundesbehindertengesetz geändert werden, das Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz aufgehoben und ein Bundesgesetz, mit dem eine Rentenleistung für Contergan-Geschädigte eingeführt wird, erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 57/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Conterganhilfeleistungsgesetz (CHlG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.07.2015 · idF BGBl. I Nr. 57/2015 § 4↗RIS↗

Behörde, Verfahrensabschluss und Rechtsmittel

Paragraph 4,

Über die Zuerkennung der Rentenleistung entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit schriftlich zu erlassendem Bescheid. Dem Versorgungswerber oder der Versorgungswerberin steht das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu, das in den für das KOVG 1957 zuständigen Senaten entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.