Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 64/2015

kundgemacht 17.06.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesbahngesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 64/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) 1 § 0↗RIS↗
§ 7aaufgehoben
in Kraft 01.01.2016 – 30.07.2016 · idF BGBl. I Nr. 164/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2015 § 7a↗RIS↗

Paragraph 7 a,

Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist anstelle der nachgewiesenen Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Dieser beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer 0,20 € je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer 0,10 € je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,05 €. Insgesamt darf der Beförderungszuschuss 52,00 € nicht übersteigen. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss 1,64 € je Wegstrecke. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. Die Fahrtauslagen für die Benützung der Massenbeförderungsmittel sind damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.