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BGBl. I Nr. 68/2015

kundgemacht 18.06.2015 RIS↗Parlament↗
Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz 2015 – RÄ-BG 2015
Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Nationalbankgesetz 1984, das Pensionskassengesetz, das Übernahmegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden (Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz 2015 – RÄ-BG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) 47 § 0↗RIS↗
§ 55geändertAbs 2
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2016) · idF BGBl. I Nr. 34/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 68/2015 § 55↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 68/2015 § 55↗RIS↗
Anfechtbarkeit
§ 55.
(1) Ein Beschluss des obersten Organs kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden (Anfechtungsklage). Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, dass ein Mitglied des obersten Organs mit der Stimmrechtsausübung vorsätzlich für sich oder einen Dritten vereinsfremde Sondervorteile zum Schaden des Vereins oder seiner Mitglieder zu erlangen suchte und der Beschluss geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. § 100 Abs. 3 AktG ist anzuwenden.
(2) Im Übrigen gelten für die Anfechtungsgründe, die Anfechtungsbefugnis und die Anfechtungsklage § 195 Abs. 1a, 3 und 4 erster Satz und § 196, § 197 und § 198 AktG sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle im Fall des § 198 Abs. 1 AktG die Mitglieder des Vereins, in allen übrigen Fällen die Mitglieder des obersten Organs.