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BGBl. I Nr. 69/2015

kundgemacht 18.06.2015 RIS↗Parlament↗
Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz – ZvVG sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Börsegesetzes 1989, des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes, des Depotgesetzes, des Aktiengesetzes, des Finalitätsgesetzes und des Kapitalmarktgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz – ZvVG) erlassen wird sowie das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Börsegesetz 1989, das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz, das Depotgesetz, das Aktiengesetz, das Finalitätsgesetz und das Kapitalmarktgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz (ZvVG) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 19.06.2015 – 24.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 69/2015 · danach: BGBl. I Nr. 49/2025 § 12↗RIS↗

2. Teil
Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen

Konzessionserteilung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, im Rahmen einer Genehmigung gemäß Artikel 54, Absatz 2, Litera a, oder Artikel 56, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu erbringen, sowie eine vom Zentralverwahrer getrennte juristische Person, die beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen aufgrund einer gemäß Artikel 54, Absatz 2, Litera b, oder Artikel 56, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genehmigten Benennung durch einen Zentralverwahrer zu erbringen, bedürfen einer Konzession der FMA gemäß Paragraph 4, BWG.
  2. Absatz 2,Die Konzession ist für Bankgeschäfte gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BWG zu erteilen. Auf das Konzessionsverfahren sind die Bestimmungen des BWG anzuwenden, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
  3. Absatz 3,Die Konzession ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anforderungen gemäß Artikel 59, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erfüllt werden und
    2. Ziffer 2
      sichergestellt ist, dass kein Bankgeschäft außer den in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genannten bankartigen Nebendienstleistungen aufgrund der Konzession erbracht wird, wobei die erbrachten bankartigen Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen gemäß den Abschnitten A und B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, stehen müssen.
  4. Absatz 4,Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, ein Kreditinstitut zu benennen, um bankartige Nebendienstleistungen durch eine getrennte juristische Person zu erbringen, sind die Voraussetzungen gemäß Artikel 54, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu erfüllen.
  5. Absatz 5,Absatz 4, gilt nicht für jene benannten Kreditinstitute, die anbieten, die Zahlungen für einen Teil des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems des Zentralverwahrers abzurechnen, wenn der Gesamtwert dieser Zahlungen über bei den betreffenden Kreditinstituten eröffnete Konten über einen Zeitraum von einem Jahr weniger als ein Prozent des Gesamtwerts aller in den Büchern des Zentralverwahrers abgewickelten Wertpapiergeschäfte gegen Zahlung, höchstens aber 2,5 Milliarden Euro pro Jahr, beträgt.
  6. Absatz 6,Die FMA hat zumindest einmal jährlich zu prüfen, ob die Obergrenze gemäß Absatz 5, eingehalten wird. Das Ergebnis dieser Prüfung hat die FMA der ESMA zu melden. Stellt die FMA fest, dass die Obergrenze überschritten wurde, so hat sie den Zentralverwahrer aufzufordern, eine Genehmigung gemäß Absatz 4, zu beantragen. Der Zentralverwahrer hat dann innerhalb von sechs Monaten einen Antrag auf Genehmigung zu stellen.
  7. Absatz 7,Auf die in Absatz eins, angeführten konzessionierten Kreditinstitute ist Paragraph eins, Absatz 3, BWG nicht anzuwenden.
  8. Absatz 8,Eine Konzession gemäß Absatz eins, kann auf Antrag des Zentralverwahrers oder des benannten Kreditinstituts erweitert werden.