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BGBl. I Nr. 87/2015

kundgemacht 30.07.2015 RIS↗Parlament↗
Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das IPR-Gesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, die Notariatsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Tiroler Höfegesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002 und die Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geändert werden (Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kärntner Erbhöfegesetz 1990 15 § 0↗RIS↗
§ 18geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1990 – 31.12.2016 · idF BGBl. Nr. 658/1989 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 18↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 18↗RIS↗
§ 18.
(1) Dem auf dem Erbhof lebenden Ehegatten des Erblassers Verstorbenen, der nicht Anerbe ist, gebührt darauf ein den ortsüblichen Lebensumständen und der Leistungsfähigkeit des Hofes angemessener Unterhalt auf Lebenszeit (Ausgedinge), soweit er sich weder aus eigenem Einkommen und Vermögen noch aus den Einkünften einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erhalten kann.
(2) Das Ausgedinge kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen vermindert, erhöht oder anders gestaltet werden. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Anerbe seiner Verpflichtung auf Grund einer unverschuldeten Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr nachkommen kann, der Ausgedingsberechtigte mit den ihm zustehenden Leistungen auf Grund einer unverschuldeten Erhöhung seiner Bedürfnisse nicht mehr das Auslangen finden kann oder den Beteiligten auf Grund ständiger Streitigkeiten das weitere Verbleiben des Ausgedingsberechtigten auf dem Erbhof nicht mehr zugemutet werden kann.