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BGBl. I Nr. 87/2015

kundgemacht 30.07.2015 RIS↗Parlament↗
Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das IPR-Gesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, die Notariatsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Tiroler Höfegesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002 und die Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geändert werden (Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kärntner Erbhöfegesetz 1990 15 § 0↗RIS↗
§ 19geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1990 – 31.12.2016 · idF BGBl. Nr. 658/1989 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 19↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 19↗RIS↗
§ 19.
(1) Dem auf dem Erbhof lebenden Ehegatten des Erblassers Verstorbenen steht daran ein Fruchtgenußrecht bis zur Volljährigkeit des Anerben zu, wenn dieser ein Nachkomme des Erblassers Verstorbenen oder des Ehegatten ist. Der Ehegatte ist bei sonstigem Verlust seines Anspruchs zur Bewirtschaftung des Erbhofs verpflichtet.
(2) Solange der Ehegatte das Fruchtgenußrecht in Anspruch nimmt, kann er das Ausgedinge (§ 18) nicht verlangen. Er hat den Anerben und die Nachkommen des Erblassers Verstorbenen zu versorgen (§§ 16 und 17) und aus den Erträgnissen des Erbhofs die dem Anerben sonst auferlegten Leistungen zu erbringen. Reichen die Erträgnisse nicht aus, so bleibt der Anerbe für den Rest verpflichtet.