BGBl. I Nr. 87/2015
Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das IPR-Gesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, die Notariatsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Tiroler Höfegesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002 und die Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geändert werden (Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertAbs 2
§ 7.
(1) Ist der Erbhof im Miteigentum von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes gestanden, so ist der überlebende Miteigentümer, der ein gesetzliches Erbrecht hat, Übernehmer des erledigten Anteils.
(2) Hat der überlebende Miteigentümer kein gesetzliches Erbrecht, so ist der Übernehmer des erledigten Anteils unter den gesetzlichen Erben des Erblassers Verstorbenen nach § 6 zu bestimmen.
(3) Sind die Ehegatten gleichzeitig verstorben, so wird der Anerbe für den ganzen Erbhof nach § 6 bestimmt. Wenn in diesem Fall nach einem Ehegatten Erben vorhanden sind, die nicht zugleich Erben des anderen Ehegatten sind, sind sie hinsichtlich der Übernahme des Erbhofs so zu behandeln, als ständen sie zum anderen Ehegatten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis. Stammt der Hof aber ganz oder zum größten Teil von einem Ehegatten, so haben dessen Verwandte den Vorzug.
(4) Sind der Elternteil und das Kind gleichzeitig verstorben, so wird das Kind als Übernehmer des Erbhofs angesehen. An die Stelle des Kindes treten dessen gesetzliche Erben, unter denen der Übernehmer des ganzen Erbhofs nach § 6 zu bestimmen ist.