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BGBl. I Nr. 87/2015

kundgemacht 30.07.2015 RIS↗Parlament↗
Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das IPR-Gesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, die Notariatsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Tiroler Höfegesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002 und die Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geändert werden (Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jurisdiktionsnorm (JN) 4 § 0↗RIS↗
§ 106geändertText, lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), Z 3 (entfallen); Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.01.2005 – 16.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 112/2003 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 106↗RIS↗
in Kraft ab 17.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 106↗RIS↗
§ 106.
(1) Die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft im Inland und für diese ersetzende ein dieses ersetzendes Verfahren (§§ 153 ff. AußStrG) ist gegeben, soweit dies erforderlich ist, um einem internationalen Übereinkommen im Sinn des Art. 75 Abs. 1 EuErbVO zu entsprechen.
1. über das im Inland gelegene unbewegliche Vermögen;
Schlagworte
2. über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen, wenn
Liegenschaft, Fahrnisse
a) der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war oder
b) der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder
c) die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist;
3. über das im Ausland gelegene bewegliche Vermögen, wenn der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war und
a) seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder
b) die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist.
(2) Die inländische Gerichtsbarkeit nach Abs. 1 erstreckt sich auch auf eine Substitutionsabhandlung.