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BGBl. I Nr. 9/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten sowie Aufhebung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten geändert und das Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übergang der Zivil- und Strafsachen bei Auflassung von Bezirksgerichten 31 § 0↗RIS↗
§ 2aneu
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 9/2015 § 2a↗RIS↗

Paragraph 2 a,

Hinsichtlich der in Graz auf Grund der Bezirksgerichte-Verordnung Steiermark, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2006,, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 erfolgten Errichtung eines weiteren Bezirksgerichts (mit der Amtsbezeichnung ‚Bezirksgericht Graz-West‘) neben dem Bezirksgericht Graz (mit der neuen Amtsbezeichnung ‚Bezirksgericht Graz-Ost‘) gilt überdies Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Auf Verfahren, die beim Bezirksgericht Graz vor dem 1. Jänner 2007 anhängig geworden sind, ist die durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2006, erfolgte Anpassung auch nach dem 31. Dezember 2006 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (Paragraphen 529, 530, f ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
  2. Ziffer 2
    Auf Exekutionsverfahren ist jedoch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2006, auch dann anzuwenden, wenn diese mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 bereits anhängig waren.
  3. Ziffer 3
    Weiters ist die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2006, auf Unterbringungs-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann anzuwenden, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 2007 anhängig geworden sind. Ist damit eine Änderung der Zuständigkeit verbunden, so bleibt das bisher zuständige Gericht jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. Jänner 2007 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem zuständigen Gericht zu übertragen.