Absatz eins,Soweit Angelegenheiten nach einem Gesetz dem Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofs römisch eins. Instanz in Graz oder namentlich dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zugewiesen sind, ist das Bezirksgericht Graz-Ost zuständig.
BGBl. I Nr. 9/2015
Änderung des Bundesgesetzes über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten sowie Aufhebung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten geändert und das Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz aufgehoben wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6aneu
Paragraph 6 a,
- Absatz 2,Soweit Angelegenheiten nach einem Gesetz dem Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs römisch eins. Instanz in Linz zugewiesen sind, ist das Bezirksgericht Linz zuständig.