BGBl. I Nr. 91/2015
Änderung des Kunstförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kunstförderungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändert
Förderungsrichtlinien
§ 8.
Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport Bundeskanzler hat die näheren Vorkehrungen, die bei der Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu treffen sind, nach Vorberatung mit den Beiräten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinien festzulegen.