BGBl. I Nr. 91/2015
Änderung des Kunstförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kunstförderungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Beiräte
§ 9.
(1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport Bundeskanzler kann zur Vorbereitung und Vorberatung von Förderungsangelegenheiten einzelner Kunstsparten Beiräte oder Jurien einsetzen, in die Fachleute der jeweiligen Sparte zu berufen sind.
(2) Die Mitglieder der Beiräte und Jurys haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung, und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundeskanzler unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von den Beiräten und Jurys wahrzunehmenden Aufgaben durch Verordnung festzusetzen ist. In der Verordnung kann der Reisekosten- und Barauslagenersatz pauschaliert festgelegt werden.