BGBl. I Nr. 93/2015
Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz sowie Änderung des Sortenschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem Vorschriften über die Untersagung des Anbaus von gentechnisch veränderten Organismen (Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz) erlassen und das Sortenschutzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21geändertAbs 2 Z 8 lit e, Z 9 (neu)
… 14 unveränderte Absätze
Sorten- und Saatgutblatt
§ 21.
(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein mindestens vierteljährlich erscheinendes Sorten- und Saatgutblatt herauszugeben.
(2) Im Sorten- und Saatgutblatt sind zu veröffentlichen:
1. die Anmeldung auf Erteilung des Sortenschutzes,
2. die Zurückziehung, die Abweisung und die Zurückweisung einer bekannt gemachten Anmeldung,
3. die Erteilung, das Ende, die Aufhebung und die Nichtigerklärung des Sortenschutzes,
4. der Wechsel in der Person des Anmelders oder Sortenschutzinhabers,
5. die Bekanntgabe einer Anmelde- oder Sortenbezeichnung,
6. die Änderung oder die Löschung einer Sortenbezeichnung,
7. die Angaben gemäß § 6 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72, und
8. Informationen und Angaben über
a) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
b) internationale Entwicklungen im Rahmen der UPOV,
c) relevantes Gemeinschaftsrecht,
d) Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden,
e) sonstige Angelegenheiten von allgemeinem Interesse, die das Sorten- und Saatgutwesen betreffen.,
9. eine Liste der in der EU zugelassenen Sorten, die genetisch veränderte Organismen enthalten, welche für den Anbau in Österreich nicht zugelassen oder nicht zulässig sind.
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