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BGBl. I Nr. 99/2015

kundgemacht 13.08.2015 RIS↗Parlament↗
Urheberrechts-Novelle 2015 – Urh-Nov 2015
Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2015 – Urh-Nov 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Urheberrechtsgesetz 4285 § 0↗RIS↗
§ 42fneu
in Kraft 01.10.2015 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 99/2015 · danach: BGBl. I Nr. 244/2021 § 42f↗RIS↗

Zitate

Paragraph 42 f,

  1. Absatz eins,Ein veröffentlichtes Werk darf zum Zweck des Zitats vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
    1. Ziffer eins
      einzelne Werke nach ihrem Erscheinen in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der in Paragraph 2, Ziffer 3, bezeichneten Art oder ein Werk der bildenden Künste darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden;
    2. Ziffer 2
      veröffentlichte Werke der bildenden Künste bei einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen oder belehrenden Vortrag bloß zur Erläuterung des Inhaltes öffentlich vorgeführt und die dazu notwendigen Vervielfältigungsstücke hergestellt werden;
    3. Ziffer 3
      einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden;
    4. Ziffer 4
      einzelne Stellen eines veröffentlichten Werkes der Tonkunst in einer literarischen Arbeit angeführt werden;
    5. Ziffer 5
      einzelne Stellen eines erschienenen Werkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke dieser Bestimmung ist einem erschienenen Werk ein Werk gleichzuhalten, das mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung gestellt wurde, dass es für die Allgemeinheit zugänglich ist.