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BGBl. I Nr. 99/2015

kundgemacht 13.08.2015 RIS↗Parlament↗
Urheberrechts-Novelle 2015 – Urh-Nov 2015
Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2015 – Urh-Nov 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Urheberrechtsgesetz 4285 § 0↗RIS↗
§ 46aufgehoben
in Kraft 01.07.2003 – 30.09.2015 · idF BGBl. I Nr. 32/2003 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2015 § 46↗RIS↗

Paragraph 46,

Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie der öffentliche Vortrag, die Rundfunksendung und die öffentliche Zurverfügungstellung:

  1. Ziffer eins
    wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes angeführt werden;
  2. Ziffer 2
    wenn einzelne Sprachwerke oder Werke der im Paragraph 2,, Ziffer 3,, bezeichneten Art nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der im Paragraph 2,, Ziffer 3,, bezeichneten Art darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden.