wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes angeführt werden;
BGBl. I Nr. 99/2015
Urheberrechts-Novelle 2015 – Urh-Nov 2015
Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2015 – Urh-Nov 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 46aufgehoben
Paragraph 46,
Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie der öffentliche Vortrag, die Rundfunksendung und die öffentliche Zurverfügungstellung:
- Ziffer eins
- Ziffer 2wenn einzelne Sprachwerke oder Werke der im Paragraph 2,, Ziffer 3,, bezeichneten Art nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der im Paragraph 2,, Ziffer 3,, bezeichneten Art darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden.