Absatz eins,Die Eintragung ist auf Kosten des Anmelders im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ öffentlich bekanntzumachen.
BGBl. I Nr. 99/2015
Urheberrechts-Novelle 2015 – Urh-Nov 2015
Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2015 – Urh-Nov 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 61caufgehoben
Paragraph 61 c,
- Absatz 2,Jedermann kann in das Urheberregister Einsicht nehmen und die Ausfertigung amtlich beglaubigter Auszüge sowie die Ausstellung von Zeugnissen darüber verlangen, daß ein bestimmtes Werk im Urheberregister nicht eingetragen ist.