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BGBl. I Nr. 99/2015

kundgemacht 13.08.2015 RIS↗Parlament↗
Urheberrechts-Novelle 2015 – Urh-Nov 2015
Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2015 – Urh-Nov 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Urheberrechtsgesetz 4285 § 0↗RIS↗
§ 69geändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.01.2006 – 30.09.2015 · idF BGBl. I Nr. 22/2006 · danach: BGBl. I Nr. 99/2015 § 69↗RIS↗
in Kraft 01.10.2015 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 99/2015 · danach: BGBl. I Nr. 244/2021 § 69↗RIS↗
Ausnahmen. Rechte an Darbietungen für ein Filmwerk
§ 69.
(1) Die Verwertungsrechte der in § 66 Abs. 1 genannten Personen, die an den zum Zweck der Herstellung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerks oder anderen kinematographischen Erzeugnisses vorgenommenen Vorträgen oder Aufführungen in Kenntnis dieses Zwecks mitgewirkt haben, stehen dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller beziehungsweise Hersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche dieser Personen stehen ihnen und dem Filmhersteller beziehungsweise Hersteller je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der Filmhersteller beziehungsweise Hersteller mit diesen Personen nichts anderes vereinbart hat. Die Verwertungsrechte ausübender Künstler, die an den zum Zweck der Herstellung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerkes oder anderen kinematographischen Erzeugnisses vorgenommenen Darbietungen in Kenntnis dieses Zwecks mitgewirkt haben, stehen dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller oder Hersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche stehen den ausübenden Künstlern und dem Filmhersteller oder Hersteller je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind.
(2) Zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke darf jede natürliche Person durch Rundfunk gesendete Vorträge oder Aufführungen sowie die mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkte Wiedergabe eines Vortrages oder einer Aufführung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen. § 42 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 7, § 42a, § 42b Abs. 1 und 3 bis 6 gelten entsprechend.
Schlagworte
(3) § 56 Abs. 1 und 3 und § 56a gelten entsprechend.
Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Videoband, Bildträger,
freie Werknutzung