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BGBl. II Nr. 156/2016

kundgemacht 27.06.2016 RIS↗
Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Arbeitsruhegesetz-Verordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 156/2016× zu ARG-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO) 2 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 5 (neu)
in Kraft 01.07.1984 – 27.06.2016 · idF BGBl. Nr. 149/1984 · danach: BGBl. II Nr. 156/2016 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 28.06.2016 · idF BGBl. II Nr. 156/2016 § 1↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
§ 1.
(1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben.
(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(3) Versuche in Laboratorien (Prüfständen) und Forschungsvorhaben, die auf Grund ihrer Eigenart während der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht unterbrochen werden können, dürfen fortgeführt werden.
(4) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
(5) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Schlagworte
Wochenendruhe