BGBl. II Nr. 177/2016
Änderung der Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertÜberschrift (neu); Abs 2 Z 3, Z 4; Abs 3 (aufgehoben)
Pharmazeutisches Fachpersonal
§ 1.
(1) Das pharmazeutische Fachpersonal umfaßt alle in öffentlichen oder in Anstaltsapotheken verwendeten Pharmazeuten.
(2) Hiezu gehören:
1. allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker im Sinne des § 3b des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, in der jeweils geltenden Fassung,
2. Magistra/Magister der Pharmazie, die die einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke gemäß § 3a des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung absolvieren (Aspirantin/Aspirant),
3. Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke wählen absolvieren, und
4. Apothekerinnen und Apotheker, die gemäß § 18 3g des Apothekengesetzes vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011, ABl. Nr. L 59 vom 04.03.2011, S. 4 tätig werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 360/2011)