BGBl. II Nr. 177/2016
Änderung der Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16geändertAbs 1; Abs 2
Meldungen
§ 16.
(1) Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat den Beginn und das Ende eines Dienstverhältnisses einer/eines allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apothekers oder einer/eines auf Grundlage des § 18 3g Apothekengesetz tätigen Apothekerin/Apothekers binnen drei Werktagen der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu melden. Die gemeldeten Daten sind der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.
(2) In österreichischen Apotheken tätige allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen/Apotheker und auf Grundlage des § 18 3g Apothekengesetz tätige Apothekerinnen/Apotheker sind bei der Österreichischen Apothekerkammer und bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse in Evidenz zu halten.
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