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BGBl. II Nr. 177/2016

kundgemacht 07.07.2016 RIS↗
Änderung der Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2016× zu Pharmazeutische Fachkräfteverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung 214 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 2 Z 6
in Kraft 11.11.2011 – 07.07.2016 · idF BGBl. II Nr. 360/2011 · danach: BGBl. II Nr. 177/2016 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 08.07.2016 · idF BGBl. II Nr. 177/2016 § 8↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
§ 8.
(1) Die Aspiranten sind von der Österreichischen Apothekerkammer in steter und genauer Evidenz zu führen.
(2) Die Evidenz hat zu enthalten:
1. Vor- und Familien-/Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum der/des Aspirantin/Aspiranten,
2. Ort und Datum der Erlangung des akademischen Grades einer/eines Magistra/Magisters der Pharmazie oder Datum und ausstellende Universität des Nostrifikationsbescheides eines entsprechenden ausländischen Studienabschlusses,
3. Datum der Aufnahme der/des Aspirantin/Aspiranten,
4. Bezeichnung und Adresse der Apotheke, in der die fachliche Ausbildung absolviert wird, Name der/des Ausbildungsverantwortlichen,
5. Datum des Austritts aus der Apotheke,
6. Ort und Datum der erfolgreich abgelegten Prüfung Fachprüfung für den Apothekerinnen-/Apothekerberuf Apothekerinnen-/ Apothekerberuf.
(3) In einer Anmerkungsrubrik sind die Vorlage und Rückmittlung der gemäß § 4 Abs. 5, erforderlichen Urkunden sowie allfällige Unterbrechungen der Ausbildungszeit, der vorzeitige Austritt oder der Wechsel der Apotheke festzuhalten.