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BGBl. II Nr. 191/2016

kundgemacht 15.07.2016 RIS↗
Änderung der Störfallinformationsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Störfallinformationsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 191/2016× zu StIV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Störfallinformationsverordnung (StIV) 6 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1
in Kraft 21.12.2004 – 15.07.2016 · idF BGBl. II Nr. 498/2004 · danach: BGBl. II Nr. 191/2016 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 16.07.2016 · idF BGBl. II Nr. 191/2016 § 1↗RIS↗
Geltungsbereich und generelle Verweisungsbestimmung
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für die vorsorgliche Information durch Inhaber/innen Inhaber/Inhaberinnen informationspflichtiger Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 UIG über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällen Umweltinformationsgesetz (§ 14 Abs. 1a UIG), BGBl. Nr. 495/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2003 95/2015, über die Gefahren und Auswirkungen von schweren Unfällen (§ 14 Abs. 1a UIG, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2015) mit einem außenwirksamen, das heißt einem über den Bereich der Anlage hinausgehenden, Gefährdungspotential und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Störfall Falle eines schweren Unfalls für die durch Störfälle möglicherweise betroffene Öffentlichkeit betroffenen Personen.
(2) Durch diese Verordnung werden die informationspflichtigen Anlagen (§ 2) und die Art und Weise der Information über die Gefahr von Störfällen (§ 3) einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von Störfällen zu informierenden Behörden (§ 4) näher geregelt.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.