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BGBl. II Nr. 220/2016

kundgemacht 09.08.2016 RIS↗
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Kundmachung BGBl. II Nr. 220/2016× zu Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke neu § 0↗RIS↗
§ 3neu

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